1Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr[1] [Bis 17.06.2021: 18. Lebensjahr] vollendet haben. 2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
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