Rz. 12

Eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebs liegt vor, wenn im Wege der Schenkung i. S. v. § 516 BGB übertragen wird

  • das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs, einschließlich Sonderbetriebsvermögen,
  • in einem einheitlichen Vorgang,[1]
  • unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus des Betriebs,
  • auf einen Erwerber
  • und der Schenker damit seine bisherige unternehmerische Betätigung im Wesentlichen aufgibt.[2]

Unentgeltliche Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen eines Mitunternehmers an einem Betrieb werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt. Beim Übertragenden werden die Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten angesetzt und vom Übernehmer mit diesen Buchwerten fortgeführt (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG). Es werden also die stillen Reserven im Betriebsvermögen nicht aufgedeckt. Beim Übertragenden wird kein Gewinn realisiert.[3]

 

Rz. 13

Die Begriffe "Betrieb", "Teilbetrieb" und "Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb" entsprechen den in § 16 Abs. 1 Nrn. 1, 2 EStG verwendeten Begriffen des "ganzen Gewerbebetriebs", "Teilbetriebs" und "Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist". Bei der Übertragung müssen daher sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen.[4]

Zu einem Mitunternehmeranteil gehören auch die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens. Soll daher ein Anteil an einem Mitunternehmeranteil steuerneutral unentgeltlich übertragen werden, sind die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens zu gleichem Anteil zu übertragen ("vertikale Spaltung" des Anteils).[5] Soweit funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen unterquotal übertragen wird, sind die auf den Erwerber übergegangenen stillen Reserven einschließlich eines anteiligen Geschäfts- oder Firmenwerts aufzudecken.

Werden von dem Übernehmenden Passiva übernommen, so wird hierdurch das übertragene Betriebsvermögen gemindert. Ist die Übertragung im Übrigen unentgeltlich, so wird sie daher durch die Übernahme der Verbindlichkeiten nicht teilentgeltlich.[6] Wird von dem Übernehmenden ein Entgelt gezahlt, so ist die Übertragung so lange unentgeltlich, wie das Entgelt nicht höher als das Kapitalkonto ist.[7]

[1] Gratz/Uhl-Ludäscher, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 1206, Stand: 8/2019.
[2] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz 35.
[3] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz 37.
[4] Gratz/Uhl-Ludäscher, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 1224, Stand: 8/2019.
[7] Gratz/Uhl-Ludäscher, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 1233, Stand: 8/2019.

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