Unter gewissen Voraussetzungen gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag den Erlass von Steuern, soweit er auf den Gewinn aus einer Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe entfällt.[1] Veräußert z. B. ein älterer, nicht mehr erwerbsfähiger Steuerpflichtiger seinen Betrieb, kann ein Erlass der auf den Betriebsveräußerungsgewinn entfallenden Steuer trotz vorhandenen Vermögens geboten sein, wenn der Steuerpflichtige für seinen Lebensunterhalt auf das ihm verbliebene Vermögen angewiesen ist.

Von der Steuer ist in einem solchen Fall so viel zu erlassen, dass der Steuerpflichtige in der Lage bleibt, eine Versicherung über sofort fällige Leibrentenbezüge gegen eine Einmalprämie abzuschließen, und zwar in einer Höhe, die ihm eine bescheidene Lebensführung ermöglicht.[2]

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