Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, können die sofortige Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (Grund und Boden, Gebäude) vermeiden, wenn sie wiederum Grund und Boden oder Gebäude anschaffen oder herstellen und von den hierbei entstandenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen Betrag in Höhe des entstandenen Veräußerungsgewinns abziehen, die sog. Reinvestition.

Soweit ein Steuerpflichtiger den ihm nach § 6b EStG zustehenden Abzug bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern nicht vorgenommen hat, kann er im Jahr der Veräußerung eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.

Er kann dann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter, die er in den 4 folgenden Wirtschaftsjahren anschafft oder bis dahin mit der Herstellung begonnen hat, einen Betrag bis zur Höhe dieser Rücklage abziehen.

Damit wird erreicht, dass der Veräußerungsgewinn zunächst unversteuert bleibt und in späteren Jahren mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzbeschaffung verrechnet wird.

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