Zwar unterscheidet sich eine Betriebsaufgabe angesichts der damit verbundenen Einstellung des Betriebs wirtschaftlich von einer Betriebsveräußerung, bei welcher nur der Betriebsinhaber wechselt, der Betrieb aber weiter besteht. Dennoch werden Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung steuerlich gleich behandelt – die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt als Veräußerung.[1]

Um die Steuerbegünstigungen der §§ 16, 34 EStG[2] zu erlangen, bedarf es – wie bei der Veräußerung – der Aufgabe des ganzen Betriebs in einem einheitlichen Akt innerhalb kurzer Zeit und einer endgültigen Einstellung der Tätigkeit.

Nicht begünstigt sind damit eine

  • allmähliche Betriebseinstellung, welche sich über einen längeren Zeitraum hinzieht und damit keine zusammengeballte einmalige Realisierung der stillen Reserven mit sich bringt;
  • Betriebsverlegung, die steuerlich keine Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge hat; es werden die bisherigen Buchwerte für den nur verlegten Betrieb fortgeführt;
  • Betriebsunterbrechung, bei der für den vorübergehend ruhenden Gewerbebetrieb ebenfalls keine Realisierung der stillen Reserven erforderlich wird.

Die maximale Dauer einer Betriebsaufgabe ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Der BFH hat eine Dauer von 20 Monaten noch als angemessen gewertet[3], in einem anderen Fall jedoch einen Aufgabezeitraum von über 36 Monate als nicht mehr steuerbegünstigt angesehen.[4]

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