Auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs ist steuerbegünstigt.[1] Für Teilbetriebsveräußerungen gelten dem Grunde nach die gleichen Regeln wie für die Veräußerung von Betrieben im Ganzen.[2] Die gesetzliche Fiktion eines Teilbetriebs hat denknotwendig zur Folge, dass ein Gesamtunternehmen aus mindestens 2 Teilbetrieben bestehen muss, damit eine Teilbetriebsveräußerung angenommen werden kann.[3]

Ein Teilbetrieb liegt vor bei einem mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten, organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebs, der für sich betrachtet alle Merkmale eines Betriebs aufweist und für sich lebensfähig ist.[4] Dies kann bei einer Filiale oder Zweigniederlassung gegeben sein. In Zweifelsfällen ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Als Indizien für einen Teilbetrieb sprechen insbesondere:

  • ein selbstständiges Auftreten des Teilbetriebs am Markt,
  • eigenes Personal,
  • eigenes Inventar,
  • eigene Buchhaltung,
  • eigener Einkauf und eigene Preisgestaltung,
  • räumliche Trennung vom Hauptbetrieb,
  • wesensverschiedene Tätigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb,
  • eigener Kundenstamm etc.

Dies sind jeweils nur Indizien, die nicht alle vorliegen müssen, aber geeignet sein können, die erforderliche gewisse Selbstständigkeit des Teilbetriebs vom Hauptbetrieb zu untermauern. Andererseits ist eine völlig selbstständige Organisation mit eigener Buchführung nicht erforderlich.[5] Vor allem bei Einzelhandelsfilialen ist besonders auf die interne Unternehmensstruktur des Teilbetriebs mit eigenen Einkaufsbeziehungen und eigener Preisgestaltung abzustellen.[6]

Auch bei mehreren Photovoltaikanlagen können jeweils Teilbetriebe gegeben sein.[7]

Veräußert ist ein Teilbetrieb, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen werden, sodass die in dem veräußerten Teilbetrieb gebildeten stillen Reserven aufgelöst werden.[8]

 
Achtung

Vorsicht bei Grundstücken

Eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn ein Gewerbetreibender einen von mehreren auf demselben Betriebsgrundstück unterhaltenen Teilbetrieb veräußert, dabei aber das allen Teilbetrieben dienende Betriebsgrundstück in vollem Umfang in seinem Betriebsvermögen belässt.[9]

Schädlich wäre es auch, wenn Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des veräußerten Teilbetriebs gehören, in einen verbleibenden Betrieb überführt werden.[10]

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