Bei Geschäftsveräußerungen übernimmt bisweilen der Erwerber nicht alle Betriebsgegenstände. Diese Gegenstände werden vom Veräußerer dann entweder in den Privatbereich entnommen oder an andere Personen als an den Betriebsübernehmer verkauft. Die vorge­nannte Entnahme bzw. der Einzelverkauf erfolgen außerhalb der Geschäftsveräußerung und sind deshalb i. d. R. umsatzsteuerpflichtig.

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