Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bedeutet, dass bei einem Verkauf eines Wirtschaftsguts nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterliegt. Dies setzt jedoch voraus, dass bei der Lieferung des Gegenstands an den sog. "Wiederverkäufer" Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nicht erhoben wird. Hat ein Unternehmer ein Unternehmen im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung erworben und verkauft er einzelne dazu gehörige Gegenstände, stellt sich die Frage, ob er darauf die Differenzbesteuerung anwenden kann. Maßgeblich ist dabei die für die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung geltende sog. "Fußstapfentheorie". Hatte danach der Rechtsvorgänger aus diesen Gegenständen den Vorsteuerabzug beanspruchen können, ist beim Erwerber die Differenzbesteuerung nicht möglich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Differenzbesteuerung

Unternehmer 1 (U 1) hat vom Unternehmer 2 (U 2) ein Geschäft im Ganzen erworben. U 1 verkauft einen dazugehörigen Pkw an Privat.

a) Rechtsvorgänger U 2 ist ein selbstständig tätiger Allgemeinarzt:

Da der Arzt steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG tätigt, war er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Deshalb kann der Erwerber U 1 auf den Pkw-Verkauf die (für ihn günstigere Differenzbesteuerung) anwenden.

b) Rechtsvorgänger U 2 ist ein Maschinenfabrikant:

Da der Rechtsvorgänger zum Vorsteuerabzug berechtigt war, kann der Erwerber U 1 auf den Pkw-Verkauf die Differenzbesteuerung nicht anwenden (d. h. er muss den vollen Verkaufspreis versteuern, ohne dass der private Erwerber einen Vorsteuerabzug hat).

[1] OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.8.2003, S 7421 Karte 2, DStR 2003 S. 1837.

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