Statt des vollen wirtschaftlich möglichen Veräußerungserlöses wird nur ein Teilbetrag berechnet. Eine solche Veräußerung unter dem Verkehrswert des Betriebs kommt regelmäßig nur aus privaten Gründen vor. Liegt das Entgelt unter dem wirklichen Wert (gemischte Schenkung oder teilentgeltliche Veräußerung), ist dieser Vorgang nicht in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft aufzuteilen. Es gilt vielmehr die sog. Einheitstheorie – ist das Entgelt höher als der Buchwert, ist vielmehr von einer voll entgeltlichen Veräußerung auszugehen.[1]

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