Vielfach werden Betriebe nicht zu einem fixen Kaufpreis veräußert, sondern es werden gewinn- oder umsatzabhängige Komponenten bei der Kaufpreisermittlung mit herangezogen. Ist das Entgelt ausschließlich von solchen Variablen abhängig, ist das den Buchwert und die Veräußerungskosten übersteigende Entgelt als laufende nachträgliche Betriebseinnahme zu erfassen. § 34 EStG ist nicht anwendbar.[1]

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