OFD Chemnitz, 24.02.2010, S 2376-12/6-St 22

Die Verfügung ersetzt die Verfügung der OFD Chemnitz vom 06.07.2006, Az.: S 2376-12/4-St 22. Die Änderungen wurden rot und durch Randstriche gekennzeichnet.

  Die Lohnsteuer ist nach § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt). In der Lohnsteuer-Anmeldung sind auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag auszuweisen. Wird festgestellt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer und damit auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag bei einem unzuständigen Finanzamt in einem anderen Bundesland angemeldet und abgeführt hat, gilt Folgendes:
  Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt hat den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem unzuständigen Finanzamt aufzufordern, die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den

 

Solidaritätszuschlag künftig beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Die an das unzuständige Finanzamt bereits abgeführte Lohnsteuer des laufenden Kalenderjahres ist dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt verwaltungsintern zu
  überweisen. Dem Arbeitgeber ist mitzuteilen, dass hinsichtlich der bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume des laufenden Kalenderjahres der Ausgleich verwaltungsintern stattfindet und er in den Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitnehmer das zuständige Betriebsstättenfinanzamt als das Finanzamt anzugeben hat, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist. Die an das unzuständige Finanzamt bereits abgeführte Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sind nicht in den verwaltungsinternen Ausgleich einzubeziehen.
  Ein verwaltungsinterner Ausgleich außerhalb des Zerlegungsverfahrens ist auch in den Fällen durchzuführen, in denen Eintragungen zu den für die Anmeldung pauschaler Lohnsteuer vorgesehenen Kennzahlen enthalten sind. Denn die angemeldete pauschale Lohnsteuer wirkt sich auch auf die Ermittlung des Zerlegungsschlüssels aus (§ 7 Abs. 4 ZerlG). Für bereits abgerechnete Lohnzahlungszeiträume des laufenden Kalenderjahres ist die pauschale Lohnsteuer in den verwaltungsinternen Ausgleich einzubeziehen.
  Von einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers oder einer verwaltungsinternen Überweisung der an ein unzuständiges Finanzamt abgeführten Lohnsteuer für abgelaufene Kalenderjahre ist aus Vereinfachungsgründen abzusehen, weil Art und Umfang des Ausgleichs durch die Vorschriften des Zerlegungsgesetzes bestimmt werden.

Beispiel 1:

  Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass sich die lohnsteuerliche
  Betriebsstätte im Land B befand. Die Lohnsteuer für dort beschäftigte und auch ansässige Arbeitnehmer wurde fehlerhaft an ein Finanzamt im Land A abgeführt und dieses Finanzamt in den Lohnsteuerbescheinigungen als das Finanzamt angegeben,
  an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist.
  Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Lohnsteuer steht nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes dem Wohnsitzland B zu. Eine Lohnsteuerzerlegung findet
  statt, wenn das Wohnsitzland des Arbeitnehmers nicht mit dem Land übereinstimmt, das die Lohnsteuer ausweislich der Eintragung in der Lohnsteuerbescheinigung
  vereinnahmt hat. Der Ausgleich der fehlerhaft an ein unzuständiges Finanzamt im Land A abgeführten Lohnsteuer erfolgt daher im Rahmen der Lohnsteuerzerlegung.

Beispiel 2:

  Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass sich die lohnsteuerliche
  Betriebsstätte im Land A befand. Die Lohnsteuer für dort beschäftigte jedoch im
  Land B ansässige Arbeitnehmer war fehlerhaft an ein Finanzamt des Landes B
  abgeführt worden. Auf den Lohnsteuerbescheinigungen der betreffenden Arbeitnehmer war das Finanzamt des Landes B als das Finanzamt angegeben, an das
  die Lohnsteuer abgeführt worden ist.
  Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Lohnsteuer steht nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes dem Wohnsitzland B zu und ist bereits an dieses abgeführt
  worden. Wäre die Lohnsteuer zutreffend an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt im Land A abgeführt und dies auf den Lohnsteuerbescheinigungen entsprechend angegeben worden, stünde dem Land B ein Anspruch nach dem Zerlegungsgesetz zu.
  Ein verwaltungsinterner Ausgleich der an ein unzuständiges Finanzamt abgeführten Lohnsteuer für abgelaufene Kalenderjahre ist nur in den Fällen durchzuführen, für die das Zerlegungsgesetz eine Zerlegung nach dem Wohnsitzprinzip vorsieht, die aber wegen der
  Besonderheiten des Sachverhalts nicht als Zerlegungsfälle erkannt werden können.

Beispiel 3:

  Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass sich eine lohnsteuerliche
  Betriebsstätte im Land B befand. Die Lohnsteuer für dort beschäftigte und im Land B ansässige Arbeitnehmer und/oder pauschale Lohnsteuer wurde jedoch an ein
  Finanzamt im Land A angemeldet und abgeführt. Auf den Lohnsteuerbescheinigungen dieser Arbeitnehmer war fehlerhaft vermerkt, dass die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt im Land B abgeführt worden sei.
  Es ist ein verwaltu...

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