Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 31.07.1997, 34-S 2376-1/20-44800

Die Lohnsteuer ist nach § 41 a Abs. 1 Satz 1 EStG bei dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte befindet (Betriebsstättenfinanzamt) anzumelden und abzuführen. Wird festgestellt, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei einem nicht zuständigen Finanzamt in einem anderen Bundesland angemeldet und abgeführt hat, gilt folgendes:

Das zuständige Betriebsstättenfinanzamt hat den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem nicht zuständigen Finanzamt aufzufordern, die Lohnsteuer künftig beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Die an das nicht zuständige Finanzamt bereits abgeführte Lohnsteuer des laufenden Kalenderjahres ist dem zuständigen Betriebsstättenfinanzamt verwaltungsintern zu überweisen. Dem Arbeitgeber ist mitzuteilen, daß hinsichtlich der bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume des laufenden Kalenderjahres der Zahlungsausgleich verwaltungsintern stattfindet und er in den Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitnehmer das zuständige Betriebsstättenfinanzamt als das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, anzugeben hat.

Von einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers oder einer verwaltungsinternen Überweisung der an ein unzuständiges Finanzamt abgeführten Lohnsteuer für abgelaufene Kalenderjahre ist aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich abzusehen, weil Art und Umfang des Ausgleichs durch die Vorschriften des Zerlegungsgesetzes bestimmt werden.

Beispiel 1:

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, daß sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte im Land B befindet. Die Lohnsteuer für dort beschäftigte im Land B ansässige Arbeitnehmer wurde fehlerhaft an ein Finanzamt im Land A abgeführt und dieses Finanzamt auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer als das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, bescheinigt.

Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Lohnsteuer steht nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes dem Wohnsitzland B zu. Eine Lohnsteuerzerlegung findet statt, wenn das Wohnsitzland des Arbeitnehmers nicht mit dem Land übereinstimmt, das die Lohnsteuer ausweislich der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte vereinnahmt hat. Der Ausgleich der fehlerhaft an ein unzuständiges Finanzamt im Land A abgeführten Lohnsteuer erfolgt daher im Rahmen der Lohnsteuerzerlegung.

Beispiel 2:

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, daß sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte im Land A befand. Die Lohnsteuer für dort beschäftigte im Land B ansässige Arbeitnehmer war jedoch fehlerhaft an ein Finanzamt des Landes B abgeführt worden. Auf den Lohnsteuerbescheinigungen der betreffenden Arbeitnehmer war das Finanzamt im Land B als das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, angegeben.

Eine Korrektur ist nicht vorzunehmen. Die Lohnsteuer steht nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes dem Wohnsitzland B zu und ist bereits an dieses abgeführt worden. Wäre die Lohnsteuer zutreffend an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt im Land A abgeführt worden, stünde dem Wohnsitzland B ein Anspruch nach dem Zerlegungsgesetz zu.

Von einem Ausgleich außerhalb des Zerlegungsverfahrens ist auch dann abzusehen, wenn sich die Lohnsteuer auf den nach dem Zerlegungsgesetz festzustellenden Vom-Hundert-Satz nicht auswirken würde, z.B. weil sie außerhalb des Feststellungszeitraums abgeführt worden ist oder wenn es sich um pauschale Lohnsteuer handelt.

Ein verwaltungsinterner Ausgleich der an ein unzuständiges Finanzamt abgeführten Lohnsteuer für abgelaufene Kalenderjahr ist nur in den Fällen durchzuführen, für die das Zerlegungsgesetz eine Zerlegung nach dem Wohnsitzprinzip vorsieht, die aber wegen der Besonderheiten des Sachverhalts als Zerlegungsfälle nicht in Erscheinung treten.

Beispiel:

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, daß sich eine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Land B befand. Die Lohnsteuer für dort beschäftigte im Land B ansässige Arbeitnehmer wurde jedoch an ein Finanzamt im Land A angemeldet und abgeführt. Auf den Lohnsteuerbescheinigungen dieser Arbeitnehmer war fehlerhaft vermerkt, daß die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt im Land B abgeführt worden sei.

Es ist ein verwaltungsinterner Ausgleich der Lohnsteuer durchzuführen. Die Lohnsteuer steht nach den Vorschriften des Zerlegungsgesetzes dem Wohnsitzland B zu. Ein Anspruch nach dem Zerlegungsgesetz für das Land B kann hingegen nicht entstehen, da auf den Lohnsteuerbescheinigungen fehlerhaft die Abführung an das Land B vermerkt ist. Wohnsitzland und Land, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, stimmen laut Lohnsteuerkarte überein, so daß keine Zerlegung stattfinden würde, obwohl die Abführung tatsächlich an das Land A erfolgt ist.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.

 

Normenkette

§ 41a EStG

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