Nach der Rechtsprechung des BFH kann ausschließlich bei Fehlbuchungen, die auf einem Versehen beruhen, das Entstehen einer vGA verhindert werden.[1]

Handelt es sich jedoch bei dem Buchungsfehler um einen bewusst vom Geschäftsführer oder Gesellschafter getätigten Vorgang, kommt eine bilanzielle Neutralisierung nicht in Betracht. Beabsichtigte Fehlbuchungen haben eine vGA zur Folge, nicht dagegen versehentliche Fehlbuchungen.

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