Eine GmbH gewährte einem Verwandten der Ehefrau ihres Gesellschafter-Geschäftsführers verzinsliche Darlehen ohne Sicherheiten. Angesichts der Bonität des Darlehensnehmers, der ausbleibenden Tilgung und der privaten Verbindung ging das Finanzamt im Anschluss an eine Betriebsprüfung von einem gesellschaftsrechtlich veranlassten Verzicht auf das nicht werthaltige Darlehen aus und behandelte den Darlehensbetrag sowie die bisher nicht aktivierten Zinsansprüche als vGA.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.[1] Da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem fremden Dritten ein derartiges Darlehen nicht gewährt hätte, lasse sich dieses nur aus der familienrechtlichen Beziehung zum Darlehensnehmer ableiten und sei daher gesellschaftlich veranlasst. Die Wertberichtigung des Darlehens führe folglich zu einer vGA.

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