Umsatztantiemen werden nur in ganz speziellen Ausnahmefällen anerkannt, etwa in der Aufbauphase. Allerdings hat das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 8.4.2014 eine allgemein formulierte Ausnahme zugelassen.[1]

Im Streitfall hatte eine GmbH über die Anlaufphase hinaus Umsatztantiemen, die weder zeitlich noch der Höhe nach begrenzt waren, gezahlt.

Das FG hatte deshalb eine Gewinnabsaugung ausgeschlossen, weil

  • der Prozentsatz der Umsatztantieme einerseits nur 0,5 % betrug und
  • andererseits der Prozentsatz der zugleich vereinbarten Gewinntantieme 7 % des Gewinns darstellte.

Nach Auffassung des FG hätten die Gesellschafter-Geschäftsführer an einem Hochpuschen der Umsätze ohne gleichzeitige Ertragssteigerung kein Interesse gehabt.

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