Mit Urteil vom 2.12.2014 hatte sich der BFH mit Scheckzahlungen zulasten des Firmenkontos zur Erfüllung privater Geschäfte des Gesellschafter-Geschäftsführers zu befassen.[1]

Im entschiedenen Fall war das Geschäftskonto der GmbH mit Scheckzahlungen von ca. 100.000 EUR belastet worden. Diesen Belastungen lagen private Geschäfte des Alleingesellschafter-Geschäftsführers zugrunde. Die GmbH erfasste diese Zahlungen als durchlaufende Posten und aktivierte sie in der Bilanz als sonstige Vermögensgegenstände.

Der BFH wertete die Scheckzahlungen als vGA. Die Verbuchung als durchlaufender Posten spreche dafür, dass die private Veranlassung der Zahlungen verschleiert werden sollte.

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