Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer setzt nach dem BFH-Urteil vom 11.9.2013 kein Mindestpensionsalter voraus.[1]

Damit widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, wonach bei der Berechnung der Pensionsrückstellung das 65. Lebensjahr zugrunde zu legen sei.

[1] BFH, Urteil v. 11.9.2013, I R 72/13.

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