Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer setzt nach dem BFH-Urteil vom 11.9.2013 kein Mindestpensionsalter voraus.[1]
Damit widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, wonach bei der Berechnung der Pensionsrückstellung das 65. Lebensjahr zugrunde zu legen sei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen