5.1 Risikogeschäfte

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtfertigt die Tätigung von Risikogeschäften durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft sei grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Eine andere Auffassung vertrat die Finanzverwaltung.

Die Finanzverwaltung ist aber mit BMF-Schreiben vom 14.12.2015 dieser Auffassung des BFH gefolgt.[1]

5.2 Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge für faktischen Geschäftsführer

M war zu 40 % und Sohn S zu 60 % an der X-GmbH beteiligt. M war alleinige Geschäftsführerin, S Arbeitnehmer der GmbH. Neben seinem Gehalt erhielt S – wie alle anderen Arbeitnehmer der GmbH – Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das Finanzamt qualifizierte diese Zuschläge im Zuge einer Betriebsprüfung als vGA, da S faktischer Geschäftsführer sei.

Mit Urteil vom 27.1.2016 bestätigte das FG Münster die Auffassung des Finanzamts.[1]

Es sah S als faktischen Geschäftsführer an, weil

  • laut Anstellungsvertrag zu seinen Aufgaben die Mitwirkung in der Geschäftsführung gehörte,
  • er eine gleich hohe Vergütung wie seine Mutter bezog,
  • die Aufgabenbereich von M und S in den jeweiligen Anstellungsverträgen nur knapp umrissen waren, S aber in vielfältiger und erheblicher Weise im Außenverhältnis für die GmbH tätig war, was die Annahme rechtfertige, dass M und S sich die Geschäftsführung teilten und
  • S sich aufgrund der Höhe seiner Beteiligung jederzeit der Geschäftsführung durch M hätte widersetzen können.

Die Rechtsprechung des BFH, wonach Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zugunsten eines geschäftsführenden Gesellschafters im Regelfall vGA auslösen, sei auf den faktischen Geschäftsführer übertragbar.

 
Hinweis

Höchstrichterliche Klärung in Aussicht

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob die Rechtsprechung des BFH zu Zuschlägen zugunsten nomineller Geschäftsführer auch auf den faktischen Geschäftsführer anzuwenden ist.

5.3 Darlehensgewährung an Verwandten der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers

Eine GmbH gewährte einem Verwandten der Ehefrau ihres Gesellschafter-Geschäftsführers verzinsliche Darlehen ohne Sicherheiten. Angesichts der Bonität des Darlehensnehmers, der ausbleibenden Tilgung und der privaten Verbindung ging das Finanzamt im Anschluss an eine Betriebsprüfung von einem gesellschaftsrechtlich veranlassten Verzicht auf das nicht werthaltige Darlehen aus und behandelte den Darlehensbetrag sowie die bisher nicht aktivierten Zinsansprüche als vGA.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts.[1] Da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem fremden Dritten ein derartiges Darlehen nicht gewährt hätte, lasse sich dieses nur aus der familienrechtlichen Beziehung zum Darlehensnehmer ableiten und sei daher gesellschaftlich veranlasst. Die Wertberichtigung des Darlehens führe folglich zu einer vGA.

5.4 Unbesichertes Darlehen an Lebensgefährten der alleinigen Gesellschafterin

Nach dem BFH-Urteil vom 20.10.2015 führt die Teilwertabschreibung eines unbesicherten Darlehens an den Lebensgefährten der alleinigen Gesellschafterin einer AG zu einer vGA.[1]

Damit hat der BFH klar entschieden, dass ein Lebensgefährte eine nahestehende Person im Sinne einer vGA ist.

5.5 Unangemessene Geschäftsführervergütung

Nach Auffassung des BFH können unangemessene Vergütungen auch dann vorliegen, wenn sie mit Zustimmung eines gesellschaftsvertraglich errichteten Beirats festgesetzt werden.[1]

Im Streitfall war die A-GmbH & Co. KG (KG) zu 100 % an der B-GmbH beteiligt. Geschäftsführer der B-GmbH waren A, B und C. Deren Kinder waren Kommanditisten der KG. Nachdem die Geschäftsführervergütungen für A, B und C unangemessen erhöht worden waren, stellte das Finanzamt insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen fest. Die KG wies darauf hin, dass die Festsetzungen der Geschäftsführervergütungen zumindest teilweise durch Beschluss des mit fremden Personen besetzten Beirats der KG erfolgt war und daher nicht von unangemessen hohen Vergütungen auszugehen sei.

Nach Auffassung des BFH waren jedoch die überhöhten Vergütungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Die Annahme einer vGA könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Festlegung der überhöhten Geschäftsführervergütungen der Zustimmung eines Beirats bedarf. Der BFH hat klargestellt, dass allein durch Zwischenschaltung eines Beirats die Annahme einer vGA nicht verhindert werden kann.

5.6 Zeitwertkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass dieser durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet.[1]

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem G...

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