BMF, 14.12.2015, IV C 2 - S 2742/07/10004

Im Urteil vom 31.3.2004, I R 83/03 (BFH/NV 2004 S. 1482) hat der I. Senat des BFH sein Urteil vom 8.8.2001, I R 106/99 (BStBl 2003 II S. 487) bestätigt und entschieden, dass die Tätigung von Risikogeschäften (Wertpapiergeschäfte) durch eine GmbH regelmäßig nicht die Annahme rechtfertige, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft sei grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen. Anders als von der Finanzverwaltung in den BMF-Schreiben vom 19.12.1996 (BStBl 1997 I S. 112) und vom 20.5.2003 (BStBl 2003 I S. 333) vertreten, gelte dies auch dann, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen aus den Risikogeschäften einerseits und dem eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH andererseits ein allenfalls entfernter ist.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das BMF-Schreiben vom 20.5.2003 (BStBl 2003 I S. 333) wird aufgehoben.

Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 19.12.1996 (BStBl 1997 I S. 112) ist nicht anzuwenden, soweit die darin enthaltenen Ausführungen den vorstehenden Grundsätzen der Urteile des BFH vom 8.8.2001, I R 106/99 (BStBl 2003 II S. 487) und vom 31.3.2004, I R 83/03 (BFH/NV 2004 S. 1482) entgegenstehen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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