Für den Prüfer kommen in der Praxis im Wesentlichen 2 Prüfungsmethoden zur Anwendung:

  1. Prüfung vom Beleg zur Buchung. Diese Methode wird hauptsächlich in Kleinst- und Kleinbetrieben angewandt.
  2. Prüfung von der Buchung zum Beleg. Diese Methode wird in der Regel in Mittel- und Großbetrieben angewandt.

Die Buchhaltung und die wirtschaftlichen Verhältnisse können durch folgende Methoden auf eine gewisse logische Richtigkeit hin überprüft werden (Verprobungsmethoden):

  • Vorsteuerverprobung: Kontrolle, ob die geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Vergleich zu den geltend gemachten Aufwendungen und Investitionen stimmen können.
  • Umsatzverprobung: Prüfung, ob die ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der verbuchten bzw. erklärten Erlöse richtig sein kann.
  • Geldverkehrsrechnung: Hierbei kontrolliert der Prüfer, ob Ihre Ausgaben und Investitionen durch die erklärten Erlöse, die aufgenommenen Kredite und die deklarierten Einlagen finanziert werden konnten.
  • Private Geldverkehrsrechnung: Stellt der Prüfer bei der betrieblichen Geldverkehrsrechnung eine Erlösunterdeckung fest, kann er für den privaten Bereich eine Geldverkehrsrechnung durchführen.
  • Vermögenszuwachsrechnung: Sie dient dem Prüfer, festzustellen, wie Ihr betriebliches und/oder privates Vermögen sich vermehrt hat und wie diese Mehrung finanziert wurde.
  • Ermittlung von Kassenfehlbeträgen: Als oberster Grundsatz sollte hier beachtet werden, dass nicht mehr Geld aus der Kasse genommen werden kann, als in ihr enthalten ist. Zudem müssen die Tagesendsummenbons lückenlos vorhanden und sauber erstellt sein. Beachtet werden sollte, dass Kassenfehlbeträge in der Regel immer zu Erlös-Zuschätzungen führen. Grundsätzlich dürfte diese Problematik jedoch bei der Verwendung digitaler Aufzeichnungssysteme nicht auftreten.
  • Flankierend zu diesen Maßnahmen können auch noch zusätzliche (mathematische) Tools aus IDEA für die Überprüfung verwendet werden.
 
Praxis-Tipp

Klären Sie alle Prüferfragen – es gibt keine Zuschätzung

Unterdeckungen und ungeklärte Zuwächse berechtigen den Prüfer, Erlöse zuzuschätzen. In extremen Fällen kann deshalb sogar die Steuerfahndung mit Ermittlungen beauftragt werden. Können Sie alle vom Prüfer beanstandeten Punkte beantworten und ausreichend erläutern, entgehen Sie der Gefahr einer Zuschätzung von Erlösen.

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