Die Prüfungsanordnung und die damit zusammenhängenden Mitteilungen (z. B. Prüfungsort und Name des Prüfers) sind Ihnen in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Die BpO sieht bei Großbetrieben einen Zeitraum von 4 Wochen und in allen anderen Prüfungsfällen einen Zeitraum von 2 Wochen als angemessen an. Wäre durch die Gewährung einer solchen Frist der Prüfungszweck gefährdet, können diese Fristen unterschritten werden. Dennoch wird es in der Praxis so sein, dass der Prüfer mit Ihnen oder Ihrem Steuerberater zuerst telefonisch einen Prüfungstermin vereinbart. Dabei wird man die beiderseitigen terminlichen Interessen ausreichend berücksichtigen.
Die Prüfung muss schriftlich angeordnet werden
Bei einer telefonischen Terminabsprache muss zusätzlich eine schriftliche Prüfungsanordnung ergehen. Der Prüfer darf sonst mit der Prüfung nicht beginnen.
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