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Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.2.1 Prüfungsanordnung

Ferdinand Huschens
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Bevor eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden kann, muss die Finanzbehörde eine schriftliche Prüfungsanordnung[1] erteilen. Diese muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Es ist bereits geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung keiner besonderen Begründung bedarf, sondern dass der Hinweis auf diese Vorschrift regelmäßig genügt.[2]

Die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ohne Prüfungsanordnung gem. § 196 AO oder Mitteilung eines Übergangs zu einer Außenprüfung gem. § 27b Abs. 3 UStG ist rechtswidrig.[3]

 
Wichtig

Ausdehnung der Prüfung

Soll eine Prüfung über den Rahmen der ergangenen Prüfungsanordnung hinaus ausgedehnt oder eingeschränkt werden, ist hierzu eine schriftliche Änderung der Prüfungsanordnung erforderlich.[4] Die Erweiterung eines Prüfungsfalles auf vorhergehende oder nachfolgende Voranmeldungszeiträume stellt keinen neuen Prüfungsfall dar.

Bei der Prüfung von Besteuerungszeiträumen wird das Finanzamt den sachlichen Prüfungsumfang grundsätzlich einschränken. In der Prüfungsanordnung ist daher regelmäßig genau anzugeben, auf welche Sachverhalte sich die Prüfung erstreckt (z. B. Vorsteuerabzug, zeitgerechte Versteuerung). Bei einer auf bestimmte Sachverhalte eingeschränkten Prüfung kann der Vorbehalt der Nachprüfung auch nach Auswertung der Prüfungsfeststellungen bestehen bleiben. Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO tritt nicht ein. Beabsichtigt der Prüfer, auf elektronisch geführte Buchführungsunterlagen zuzugreifen, sollte der Unternehmer auf das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung hingewiesen werden. Der Hinweis kann mit der Prüfungsanordnung verbunden werden. Aus § 193 Abs. 1 AO folgt die Wertung, dass eine Außenprüfung bei St...

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