Zu den für nach dem 31.12.2024 entstehenden Steuern und Steuervergütungen geltenden Neuerungen bei der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung siehe vorstehend unter 1.2.

4.1 Diese Angaben muss die Prüfungsanordnung enthalten

Die Prüfungsanordnung muss diese Angaben zwingend enthalten; das gilt analog auch für die Lohnsteuer- und Umsatzsteuerprüfung:

  • Die erlassende Behörde; dies ist das Finanzamt, von dem der Prüfer kommt. Dies ist häufig ein anderes Finanzamt als das, bei dem Sie Ihre Steuererklärung abgeben. Das hängt damit zusammen, dass zentrale Betriebsprüfungsstellen für mehrere Ämter zuständig sein können. In der Praxis trifft man diese Gegebenheiten in der Regel bei Betriebsprüfungen und Lohnsteuerprüfungen großer Betriebe an. Für Pensionsrückstellungsprüfungen sind ebenfalls zentrale Prüfungsstellen zuständig.
  • Den zeitlichen Prüfungsumfang; die Prüfungsanordnung muss genau Aufschluss darüber geben, welche Jahre oder Voranmeldungs- bzw. Lohnsteueranmeldungszeiträume geprüft werden.
  • Den sachlichen Prüfungsumfang; die Prüfungsanordnung muss die zu prüfenden Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien und Zulagen enthalten. Soll bei Ihnen eine abgekürzte Außenprüfung erfolgen, sind hierbei auch die Sachverhalte zu benennen. Zusätzlich ist bei einer abgekürzten Außenprüfung auch die Rechtsgrundlage des § 203 AO zu ergänzen. Bei nachträglicher Erweiterung des Umfangs der Außenprüfung muss das Finanzamt eine ergänzende Prüfungsanordnung erlassen.
  • Den genauen Zeitpunkt des Prüfungsbeginns; hier gilt es zu beachten, dass nach derzeitiger Rechtsauffassung die Anordnung des Prüfungsbeginns sowie die Festlegung des Prüfungsorts und des Prüfungsbeginns 2 selbstständige Verwaltungsakte darstellen, die Sie auch selbstständig anfechten können. In der Praxis werden sie jedoch nach wie vor aus Vereinfachungsgründen auf einem Schreiben zusammengefasst. Üblicherweise wird hier nach wie vor nicht nur das Datum des Prüfungsbeginns, sondern auch die Uhrzeit, zu welcher der Prüfer bei Ihnen erscheint, aufgeführt.
  • Den Namen des Prüfers; neben dem Prüfer kann auch ein sog. Prüfungshelfer bei Ihnen erscheinen. Die Namen des Prüfers und des Prüfungshelfers können in die Prüfungsanordnung aufgenommen werden. Daneben können noch andere prüfungsleitende Bestimmungen in der Prüfungsanordnung enthalten sein. Hinsichtlich der digitalen Prüfung kann es auch sein, dass ein DV-Fachprüfer mit dem zuständigen Prüfer erscheint. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass der zuständige Betriebsprüfer von einem speziellen Kassenprüfer begleitet wird. Sofern der zuständige Prüfer durch weitere, spezialisierte Kolleginnen oder Kollegen begleitet werden sollte, können (bzw. fairerweise sollten) auch deren Namen in die Prüfungsanordnung mit aufgenommen werden.
  • Eine Rechtsbehelfsbelehrung; gegen die Prüfungsanordnung können Sie Einspruch einlegen. Dieser Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. D. h., die Prüfung beginnt bei Ihnen regulär. Durch den Einspruch können Sie den Prüfungsbeginn auch nicht hinausschieben. Wird jedoch nachträglich festgestellt, dass die Prüfung rechtswidrig erfolgte, tritt ein Verwertungsverbot ein. Zusätzlich zur Rechtsbehelfsbelehrung sind auch Hinweise auf Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten bei der Außenprüfung anzubringen.

4.2 Prüfungstermin – gilt auch für Lohnsteuer- und Umsatzsteuerprüfung

Die Prüfungsanordnung und die damit zusammenhängenden Mitteilungen (z. B. Prüfungsort und Name des Prüfers) sind Ihnen in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Die BpO sieht bei Großbetrieben einen Zeitraum von 4 Wochen und in allen anderen Prüfungsfällen einen Zeitraum von 2 Wochen als angemessen an. Wäre durch die Gewährung einer solchen Frist der Prüfungszweck gefährdet, können diese Fristen unterschritten werden. Dennoch wird es in der Praxis so sein, dass der Prüfer mit Ihnen oder Ihrem Steuerberater zuerst telefonisch einen Prüfungstermin vereinbart. Dabei wird man die beiderseitigen terminlichen Interessen ausreichend berücksichtigen.

 
Praxis-Tipp

Die Prüfung muss schriftlich angeordnet werden

Bei einer telefonischen Terminabsprache muss zusätzlich eine schriftliche Prüfungsanordnung ergehen. Der Prüfer darf sonst mit der Prüfung nicht beginnen.

4.3 Gründe für eine Terminverschiebung

Wurde der Prüfungstermin durch eine schriftliche Prüfungsanordnung (ohne eine vorherige Absprache) festgesetzt, kann eine Terminverschiebung notwendig sein. Der neue Termin sollte jedoch in einem zeitlich akzeptablen Rahmen liegen. Aus den nachfolgenden Gründen sind Terminverschiebungen grundsätzlich möglich:

  • Sie befinden sich zum Prüfungstermin in Urlaub.
  • Ihr Steuerberater befindet sich zum Prüfungstermin in Urlaub.
  • Die Prüfung soll an einem Ihrer Messetermine stattfinden.
  • Zum Prüfungstermin steht Ihr Jahresabschluss mit Inventur an.
  • Krankheit von Ihnen, Ihrem Steuerberater oder von Personen, die für die Durchführung der Prüfung notwendig sind.
  • Hochsaison im Unternehmen, beispielsweise in der Zeit, in der Sonderverkäufe stattfinden oder je nach Branche auch in der Weihnachts- bzw. Osterzeit.
  • Der vorgeschlagene Termin fällt in die Zeit Ihres Betriebsurlaubs oder des Betriebsurlaubs Ihres Ste...

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