Die Finanzbehörden sichern den Steueranspruch durch die verschiedensten Prüfarten bzw. -dienste. Der reguläre Prüfdienst ist die Betriebsprüfung. Sie prüft in einem bestimmten Turnus. Alle anderen Prüfdienste zählen zu den Sonderprüfungen. Sie werden in der Regel nur dann tätig, wenn ein konkreter Bedarf besteht. Eine Ausnahme wiederum ist hier die Lohnsteuerprüfung. Sie überprüft grundsätzlich auch turnusmäßig, kann jedoch auch von Fall zu Fall eingesetzt werden.

Nachschauen (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kasse) müssen nicht angekündigt werden

Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 hat der Gesetzgeber für die Umsatzsteuer und ab 2013 für die Lohnsteuer die Möglichkeit einer allgemeinen Nachschau geschaffen. Neu hinzukommen ist seit dem 1.1.2018 die Kassennachschau. Eine Nachschau berechtigt die mit der jeweiligen Steuer bzw. Aufgabe befassten Amtsträger (in der Regel die Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder Betriebsprüfer), Grundstücke und Geschäftsräumlichkeiten von "Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben" (umsatzsteuerliche Unternehmer und lohnsteuerliche Arbeitgeber bzw. gewerblich und beruflich Tätige), während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten.

Im Gegensatz zu einer Prüfung muss diese Nachschau nicht angekündigt werden. Durch die Nachschau soll sich die Finanzbehörde ein Bild von den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen eines Unternehmens verschaffen.[1]

Mitwirkung anderer Prüfdienste

Neben den Prüfdiensten der Länder kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an einer Außenprüfung der Landesfinanzbehörden beteiligt werden. Die Mitwirkung an regulären Außenprüfungen erfolgt in der Regel in Konzernbetrieben.

Tritt bei umsatzsteuerlichen Tatbeständen der Verdacht von Ketten- oder Karussellgeschäften auf, sollte vom Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen die Prüfungsgruppe des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingeschaltet werden.

Zusätzlich werden die Befugnisse des Bundeszentralamts für Steuern im Bereich der Umsatzsteuerprüfung erweitert. Grundsätzlich wird das Bundesamt für Finanzen länderübergreifend zuständig für folgende Maßnahmen:

  • Koordinieren von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden
  • Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen zum Identifizieren prüfungswürdiger Sachverhalte
  • Beobachten von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels

Mitwirkung ausländischer Prüfer

Im Bereich der Umsatzsteuerprüfung bzw. der -nachschau und teilweise auch bei anderen Steuerarten können auch ausländische Prüfer als Zweitprüfer an der Prüfung bzw. Nachschau teilnehmen. Sie sind dann neben einem inländischen Prüfer als Zweitprüfer eingesetzt. Die Federführung hat in derartigen Fällen jedoch der inländische Prüfer.[2]

2.1 Amtshilfe und internationale Zusammenarbeit

Rechts- und Amtshilfe erfolgt natürlich nicht nur im Rahmen einer Prüfung. In der Praxis sind jedoch die häufigsten Fälle internationaler Amts- und Rechtshilfe durch Prüfungen im beantragenden Staat veranlasst. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Diese kann sich darin erschöpfen, das Ersuchen eines anderen Staates zu beantworten. Die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe kann aber auch darin bestehen, ausführliche Daten, die für die Besteuerung in einem anderen Staat erheblich sind, dorthin mitzuteilen (Kontrollmitteilung).

Die Übermittlung von Auskünften und Unterlagen an einen ausländischen Staat sollte dem betroffenen inländischen Steuerpflichtigen grundsätzlich mitgeteilt werden.

Während bei umsatzsteuerlichen Sachverhalten keine Anhörungspflicht besteht, darf die Anhörung in anderen Fällen (also bei anderen Steuerarten) nur unterbleiben, wenn:

  • eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder
  • durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist infrage gestellt wäre.

Grundsätzlich darf wegen einer Amts- oder Rechtshilfesache im Rahmen der EU-Zusammenarbeitsverordnung bzw. des EU-Amtshilfegesetzes (EUAHiG) keine Prüfung stattfinden. Die angefragten punktuellen Sachverhalte betreffen in der Regel jedoch umsatzsteuerliche Tatbestände und werden in der Praxis durch eine Nachschau vor Ort überprüft.

2.2 Abgrenzungsmerkmale für Betriebe

 
Achtung

Von der Größe des Betriebs hängt der Prüfungsturnus ab

Wie oft ein Betrieb der Betriebsprüfung unterliegt, hängt von seiner Größe ab. Hier gilt: Je größer der Betrieb, desto öfter wird er geprüft. Groß- und Konzernbetriebe werden fortlaufend geprüft.

Das Finanzamt teilt die Betriebe in Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großbetriebe ein. Die Einteilung erfolgt entweder gewinn- oder umsatzabhängig. Erreichen Sie mit Ihrem Betrieb entweder die entsprechende Gewinn- oder Umsatzgrenze, gehören Sie der entsprechenden Betriebsgruppe an. Die Grenzwerte können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Diese Werte werden in der Re...

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