Rz. 44

Das Bundeszentralamt für Steuern ist nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 19 Abs. 1 FVG zur Mitwirkung an Außenprüfungen durch Landesbehörden berechtigt.[1] Art und Umfang der Außenprüfungen legt die Bundesbehörde nach § 19 Abs. 2 FVG in jedem Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen mit der, mit der Durchführung einer bestimmten Außenprüfung betrauten Landesfinanzbehörde fest. Art und Umfang der Mitwirkung werden jeweils von den beteiligten Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Wirkt das Prüfungsamt für Finanzen mit, so hat der Bundesbetriebsprüfer regelmäßig in sich geschlossene Prüfungsfelder zu übernehmen und diesen Teil des Prüfungsberichts zu entwerfen. Der Prüfungsstoff wird im gegenseitigen Einvernehmen auf die beteiligten Betriebsprüfer aufgeteilt (§ 22 BpO). Die Landesfinanzbehörde bestimmt den für den Ablauf der Prüfung verantwortlichen (leitenden) Prüfer (§ 20 Abs. 3 BpO).

 

Rz. 45

Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen des Bundeszentralamts für Steuern abzuweichen, so ist hierüber nach § 19 Abs. 4 FVG Einvernehmen mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu erzielen. Dies gilt auch für die in diesen Fällen zu erteilenden verbindlichen Zusagen nach § 204 AO. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, ist die Frage dem Bundesministerium der Finanzen zur Entscheidung vorzulegen.[2]

 

Rz. 46

Zur Stärkung der Kompetenzen des Bundes bei der Außenprüfung wurde das bisher nur für Betriebe geltende Bemessungsrecht des Bundeszentralamts für Steuern für Außenprüfungen erweitert.[3] Seit der Änderung des § 19 Abs. 5 FVG kann das Bundeszentralamt für Steuern auch Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften[4] für eine Prüfung durch die Landesfinanzbehörden benennen. Dabei hat das Bundeszentralamt für Steuern die Möglichkeit, sich an den Prüfungen zu beteiligen. Diese Änderung muss im Zusammenhang mit der durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz eingeführten besonderen Aufzeichnungspflicht für diese Steuerpflichtigen gesehen werden.[5]

[1] Siehe auch §§ 2024 BpO; Gosch, Steuerberater-Handbuch, Verfahrensrecht, 1996, S. 440.
[4] Die Gesetzesbegründung auf BT-Drucks. 16/1240 verweist hier auf Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschuss-Einkünfte über 500.000 EUR im Kalenderjahr liegt.
[5] Merker, StW 12/2009, S. 235/237.

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