Herr Huber hat im Januar 01 für 23.800 EUR einen Pkw gekauft, den er für seine betrieblichen und privaten Fahrten nutzt. Er hat diesen Pkw als Privatfahrzeug behandelt. Die Fahrtkosten, die auf seine betrieblichen Fahrten entfallen, hat Herr Huber pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer geltend gemacht.

Herr Huber hat folgende Betriebsausgaben gebucht:

 
Vorgang Jahr 01 Jahr 02 Jahr 03
betriebliche Fahrten im Umfang von 8.099 km × 0,30 EUR 2.429,70 EUR    
betriebliche Fahrten im Umfang von 9.178 km × 0,30 EUR   2.753,40 EUR  
betriebliche Fahrten im Umfang von 7.987 km × 0,30 EUR     2.396,10 EUR

Bei einer Betriebsprüfung für die Jahre 01 bis 03 stellt der Prüfer des Finanzamts fest, dass die betriebliche Nutzung von Anfang an mehr als 50 % betragen hat. Aufgrund der Kilometerstände am Jahresende ergeben sich folgende Nutzungsverhältnisse:

 
Vorgang Jahr 01 Jahr 02 Jahr 03
Gesamtfahrleistung pro Jahr 14.120 km 15.412 km 12.978 km
Anteil der betrieblichen Fahrten 8.099 km 9.178 km 7.987 km
Anteil der privaten Fahrten 6.021 km 6.234 km 4.991 km
Umfang der betrieblichen Nutzung in Prozent 57,36 % 59,55 % 61,54 %

Konsequenzen: Das Fahrzeug gehört damit ab dem Zeitpunkt der Anschaffung zum notwendigen Betriebsvermögen. Das heißt, ein Ansatz der Fahrzeugkosten mit einer Kilometerpauschale ist nicht möglich. Vielmehr ist Herr Huber verpflichtet den Pkw im Anlagevermögen zu aktivieren. Für aktivierte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können grundsätzlich die tatsächlichen Fahrzeugkosten sowie Abschreibung (regelmäßige Nutzungsdauer 6 Jahre) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

 
Wichtig

Abweichende umsatzsteuerliche Behandlung!

Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass die Zuordnung zum Betriebsvermögen grundsätzlich nur im Zeitpunkt der Anschaffung durch aktive Wahl des Unternehmers (z. B. über die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen) möglich ist.

Ordnet der Unternehmer – wie im vorliegenden Beispiel – den Pkw im Zeitpunkt der Anschaffung umsatzsteuerlich seinem Privatvermögen zu, ist ein Vorsteuerabzug mangels Unternehmenszuordnung ausgeschlossen. Bei einer späteren Änderung der Nutzungsart ist umsatzsteuerlich keine Änderung der Zuordnungsentscheidung und damit kein nachträglicher Vorsteuerabzug für diesen Bereich möglich.

Da bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 10 % umsatzsteuerlich trotz privater Mitnutzung die vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen möglich ist, empfiehlt es sich, den Gegenstand dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Der Vorsteuerabzug kann zwar auch hier nur insoweit geltend gemacht werden, als tatsächlich eine betriebliche Nutzung erfolgt, allerdings kann so auch bei späterem Wechsel bzw. Erhöhung der betrieblichen Nutzung der Vorsteuerabzug für die geänderten Bereiche nachträglich beansprucht werden.

Herr Huber hat bei Anschaffung (spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuererklärung bis 31.5.02 keine Zuordnung des Pkw zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen erklärt und auch keine Vorsteuer geltend gemacht. Es ist ihm daher auch nach Änderung der Zuordnung des Pkw aufgrund der Betriebpsrüfungsergebnisse nicht möglich, die Vorsteuer i. H. v. 3.800 EUR geltend zu machen.

Herr Huber führt für die nachträgliche Aufnahme des bislang nicht aktivierten Pkw nunmehr folgende Schattenrechnung auf, wobei die Anschaffungskosten aufgrund des zu versagenden Vorsteuerabzugs brutto zu berücksichtigen sind:

 
Ursprüngliche Anschaffungskosten des Pkw 23.800 EUR
Abschreibung (23.800 EUR : 6 =) für 01 3.967 EUR
Abschreibung (23.800 EUR : 6 =) für 02 3.967 EUR
Abschreibung (23.800 EUR : 6 =) für 03 3.967 EUR
Buchwert am 31.12.2012 bzw. am 1.1.04 11.899 EUR

Buchungsvorschlag (EB-Wert am 1.1.04):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 11.899 1890/2180 Privateinlagen 11.899

Da Herr Huber ein Wirtschaftsgut, das zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, nicht in sein Anlageverzeichnis aufgenommen hat, muss er die Zuordnung zum Betriebsvermögen nachholen. Eine Nachholung der AfA für ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens hat der BFH untersagt.[1]

Die Jahre, die vom Finanzamt geprüft werden, standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und können daher uneingeschränkt berichtigt werden. Die tatsächlichen Kosten für seinen Pkw ohne Abschreibung hatten folgende Höhe:

 
  • Im Jahr 01 :
8.150 EUR
  • Im Jahr 02 :
7.540 EUR
  • Im Jahr 03 :
9.250 EUR

Diese Kosten werden als Betriebsausgaben erfasst. Im Gegenzug muss die private Nutzung nach der 1 %-Methode ermittelt werden, weil Herr Huber kein Fahrtenbuch geführt hat. Die private Nutzung beträgt pro Jahr (23.800 EUR × 1 % =) 238 EUR × 12 Monate = 2.856 EUR. Insgesamt ergibt sich über dem Prüfungszeitraum folgendes Bild:

Mehr- und Weniger-Rechnung durch den Prüfer:

 
Tz. Vorgang 01 02 03
    + - + - + -
  Rückgängigmachung der Kilometerpauschale 2.429,70   2.753,40   2.396,10  
  tatsächliche Kosten des Firmen-Pkw   8.1500,00   7.540,00   9.250,00
  Kosten, die auf die private Nutzung entfallen...

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