Die Rechtsprechung hat nunmehr vom vorgenannten Grundsatz der erfolgswirksamen Bilanzkorrektur abweichende Ausnahmen entwickelt. Diese sind z. B.

  • Verstoß gegen Treu und Glauben: Wurden Aktiva bewusst zu hoch oder Passiva bewusst zu niedrig in der Bilanz angesetzt, ist eine Bilanzberichtigung erfolgsneutral vorzunehmen. Aus steuerlichen Gründen unterlassener Aufwand wie z. B. AfA kann hier nicht nachgeholt werden.
  • Bilanzierung von Privatvermögen: Der Buchwert ist im ersten noch änderbaren Jahr gewinnneutral auszubuchen.[1] Dies gilt auch im Falle einer Weiterbilanzierung bereits in den Vorjahren entnommenen Privatvermögens.
  • Unterlassene Bilanzierung von notwendigem Betriebsvermögen: Im ersten noch änderbaren Jahr hat eine gewinnneutrale Einbuchung mit dem Wert zu erfolgen, der sich bei korrekter Bilanzierung zum Tag der Nachaktivierung tatsächlich ergeben hätte.

    Der Fall der unterlassenen Bilanzierung soll im Folgenden näher beleuchtet werden.

[1] H 4.4 (Zu Unrecht bilanziertes Privatvermögen) EStH.

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