Die Chi-Quadrat-Methode erfordert eine hohe Anzahl von Werten. Man spricht hierbei von einer Anzahl um 3.000. Als Mindestmenge werden landläufig jedoch 500 Datensätze angesehen – wobei die Rechtsprechung in einem Fall auch 365 Datensätze akzeptiert hatte.

In einem Urteilsfall des FG Münster hatte die Steuerfahndung 217 Werte überprüft; Kassenmängel wurden nicht festgestellt. Das Finanzgericht sah in den 217 geprüften Werten keine ausreichende Datenmenge um dadurch eine Einnahmemanipulation nachweisen zu können.[1]

In der Begründung äußerte sich das FG dahingehend zum Chi-Quadrat-Test, dass dieser – anders als die Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung – keine von der Rechtsprechung anerkannte Methode sei, um eine Einnahmemanipulation sicher zu belegen. In diesem Fall sah das Gericht die Methode als nicht geeignet an, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu verwerfen.

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