Im Steuerrecht führt eine Außenprüfung zur Unterbrechung der sog. Festsetzungsverjährung, d. h. des Zeitraums innerhalb dessen Steuern nach ihrer Entstehung noch festgesetzt werden dürfen. Im Zollrecht gilt die Unterbrechung der sog. Mitteilungsverjährung durch eine Zollprüfung nicht. D.h., während der Zollprüfung läuft die Verjährung stetig weiter, sodass der Prüfer bemüht ist, möglichst schnell Einfuhrabgabenbescheide zu erwirken. Das hat zur Folge, dass hierbei Fehler passieren. Deshalb sollten die Festsetzungen während der Zollprüfung unbedingt überprüft werden. Hierzu sollte vorsichtshalber Einspruch gegen die Bescheide eingelegt werden. Zudem unterscheidet sich die dreijährige Verjährungsfrist im Zollrecht von der grds. vierjährigen Festsetzungsverjährung im Steuerrecht.

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