Den ersten Kontakt mit der Zollprüfung hat das Unternehmen über die sog. Prüfungsanordnung, mit der dem Unternehmen mitgeteilt wird, dass eine Zollprüfung stattfinden wird. In der Prüfungsanordnung wird benannt, was Gegenstand der Zollprüfung ist. In Betracht kommt die Einfuhrseite, also die Prüfung der ordnungsgemäßen Entrichtung von Einfuhrabgaben im weitesten Sinne (Präferenzen, Tarifierungen, Verbote und Beschränkungen usw.). Daneben kommt der Bereich der Ausfuhr in Betracht. Mangels Ausfuhrabgaben meint das den Bereich des Außenwirtschaftsrechts. Zuständige Behörde ist hier an sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches aber nicht über eigene Prüfer verfügt.

Die Zollverwaltung übernimmt die Prüfaufgabe daher für das BAFA. In der Außenwirtschaftsprüfung wird die Einhaltung des Exportkontrollrechts und des Außenwirtschaftsrechts überprüft. Anders als in der Zollprüfung, die Einfuhrabgaben zum Gegenstand hat, wird es hier regelmäßig nicht um Nacherhebungen gehen, sondern um das Abstellen und die Sanktionierung von Verstößen. Schließlich kann die Zollprüfung Verbrauchsteuern zum Gegenstand haben. Zuletzt kann der Zoll – das soll hier jedoch ausgenommen bleiben – zur Prüfung von Verstößen gegen das Marktordnungsrecht oder auf dem Gebiet der Schwarzarbeit tätig werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich also, dass sich der Unternehmer im Falle der Ankündigung einer Zollprüfung zunächst darüber im Klaren werden muss, welchen Gegenstand diese haben wird.

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