Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer (Tz. 6) sind nur zu machen, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, ist zu berechnen, wie hoch die im Monat, Quartal bzw. Jahr voraussichtlich anfallende Lohnsteuer sein wird. Dazu genügt es, die Lohnabrechnung für den ersten Beschäftigungsmonat auf das Gesamtjahr hochzurechnen, sofern keine Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld vereinbart werden.

 
Praxis-Tipp

Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit beantragen

Wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, muss der Gründer bereits im Vorfeld bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen.[1] Sie ist erforderlich, um Mitarbeiter bei einer Krankenkasse anmelden zu können. Letzteres muss binnen 2 Wochen nach Beginn der Beschäftigung erfolgen und gilt auch für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte.

Bei der Gründung eines Betriebs in einer Branche mit erhöhtem Schwarzarbeitsrisiko, z. B. Baugewerbe, Gastronomie, Taxigewerbe, Reinigungsgewerbe, Fleischwirtschaft, muss die Anmeldung des Mitarbeiters am Tag der Arbeitsaufnahme, besser noch am Vortag erfolgen. Erfolgt die Anmeldung in einer dieser "Risikobranchen" zu spät, reagieren die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Zollbehörden darauf selbst in Bagatellfällen mit der Festsetzung hoher Bußgelder. Weiterhin ist zu beachten, dass das Unternehmen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet werden muss.

Lohnsteuer-Anmeldungen sind auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen.[2] Entsprechendes gilt für die Meldungen zur Sozialversicherung an die Krankenkassen der Mitarbeiter. Auch Meldungen an Berufsgenossenschaften sind grundsätzlich elektronisch durchzuführen. Die Meldung an die jeweilige Berufsgenossenschaft ist regelmäßig bis zum 31. Januar für das abgelaufene Kalenderjahr vorzunehmen. Im Zweifel akzeptieren Berufsgenossenschaften Meldungen in Papierform.

Verschiedene Dienstleister bieten Lohnabrechnungen samt erforderlichen Meldungen bereits ab ca. 5 EUR je Mitarbeiter und Monat an. Meist obliegt es dann aber dem Arbeitgeber, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Probleme selbst zu klären, z. B. bei kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungen. Unterlaufen dabei Fehler, kann die Lohnabrechnung ungewollt wesentlich teurer werden als qualifizierter Rat eines Steuerberaters.

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