Sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen und eine Bilanz auch nicht von Dritten, insbesondere Banken, gefordert wird, sollte der Unternehmensgründer sich zunächst für die Einnahmen-Überschussrechnung als Form der Gewinnermittlung (Tz. 4) entscheiden, da sie einfacher und meist auch kostengünstiger ist. Diese Entscheidung muss jedoch nicht bereits bei der Unternehmensgründung, sondern kann auch erst mit der Erstellung des Jahresabschlusses getroffen werden.[1]

Mit der Entscheidung für die Einnahmen-Überschussrechnung ist auch die Frage nach dem Wirtschaftsjahr beantwortet, denn bei dieser Form der Gewinnermittlung kommt bei Gewerbetreibenden und selbstständig Tätigen nur ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr in Betracht. Land- und Forstwirte können dagegen nach § 8c EStDV wählen, ob das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprechen oder davon abweichen soll. Bei unterjähriger Unternehmensgründung, z. B. zum 1.4., liegt bei dem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr automatisch ein bis zum Jahresende reichendes Rumpfwirtschaftsjahr vor.

 
Praxis-Tipp

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Sollen dem Unternehmen Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens zugeordnet werden, z. B. der zu mehr als 10 %, aber zu weniger als 50 % betrieblich genutzte Pkw, empfiehlt es sich, dies dem Finanzamt bereits bei Einreichung des Fragebogens mitzuteilen.[2]

Ob ein nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzter Pkw dem Unternehmen zugeordnet wird, sollte genau durchgerechnet werden. Bei einem älteren Fahrzeug, das keine (hohen) Abschreibungen, wegen des ursprünglich hohen Bruttolistenpreises aber einen hohen Nutzungswert auslöst, kann es sinnvoller sein, die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend zu machen. Sonst lässt sich der Nachteil nur durch das Führen eines Fahrtenbuchs verhindern.

Soll dagegen bilanziert werden, muss eine Eröffnungsbilanz erstellt und beim Finanzamt auf elektronischem Weg eingereicht werden. Dann kann auch ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt werden.

Buchführungs- und Bilanzierungspflicht liegen vor, wenn ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 HGB betrieben oder eine Eintragung zum Handelsregister vorgenommen wird und in den beiden ersten Geschäftsjahren mindestens Umsatzerlöse von 600.000 EUR und mindestens Jahresüberschüsse von 60.000 EUR erzielt werden.[3] Gleiches gilt unabhängig von der handelsrechtlichen Einstufung, wenn gewerbliche Unternehmen Umsätze von mehr als 600.000 EUR oder Gewinne von mehr als 60.000 EUR anvisieren.[4]

 
Praxis-Tipp

Bank kann auf Bilanzierung bestehen

Auch wenn die Voraussetzungen für die Einnahmen-Überschussrechnung vorliegen, kann die Bilanzierung notwendig sein, falls die finanzierende Bank darauf besteht. Dies sollte im Zuge der Kreditverhandlungen abgestimmt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge