Schon im Vorfeld der Betriebseröffnung können Ausgaben anfallen. Diese werden als Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie in einem eindeutigen Zusammenhang mit der angestrebten, auf die Erzielung eines Gewinns gerichteten Tätigkeit stehen. Dazu gehören z. B.

  • Beratungskosten für das Gründungskonzept bzw. den Business-Plan,
  • Kosten für die Anmietung eines Ladengeschäfts oder Büros,
  • Kosten für die Büroausstattung, z. B. Büromaterial und einen PC nebst Zubehör,
  • Fortbildungskosten, soweit es sich um eine Zweitausbildung oder um die Fortbildung in einem bereits ausgeübten Beruf handelt,
  • Kosten für geschäftliche Fahrten mit dem privaten Pkw,
  • Telefon- und Kommunikationskosten.

Um den Betriebsausgabenabzug sicherzustellen, müssen die Rechnungen auf den Namen des Unternehmens bzw. des Unternehmensgründers lauten. Außerdem muss eindeutig belegt werden, dass die Kosten durch die Unternehmenseröffnung veranlasst sind.

Liegen diese Voraussetzungen vor und wird eine unternehmerische Tätigkeit mit steuerpflichtigen Umsätzen ausgeübt, kann auch der Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen vorgenommen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Unternehmensgründung letztlich scheitert.

Insbesondere in der Gründungsphase sind einige steuerliche Besonderheiten zu beachten:

  • Die Gewerbesteuerpflicht beginnt erst mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit; vorbereitende Tätigkeiten sind noch nicht steuerpflichtig, führen also – anders als einkommensteuerrechtlich – bei der Gewerbesteuer noch nicht zu abziehbaren Aufwendungen bzw. einem vortragsfähigen Verlust. Daher sollte die Unternehmenstätigkeit, wenn auch nur in geringem Umfang, so schnell wie möglich aufgenommen werden.
  • Ein betrieblich als auch privat genutzter Gegenstand, z. B. ein Pkw, kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen ganz, anteilig oder gar nicht zugeordnet werden. Diese Entscheidung muss zeitnah zur Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands getroffen werden, andernfalls wird der (anteilige) Vorsteuerabzug versagt. Letzteres ist der Fall, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung, d. h. nach dem 31.5. des Folgejahres, mitgeteilt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abgabefrist verlängert oder die Umsatzsteuererklärung von einem Steuerberater erstellt wurde.[1]

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