Bei der Rechtsformwahl sollten in der Startphase wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen. Im Regelfall kann ein kleineres Unternehmen als Einzelunternehmen geführt werden, was sich im Hinblick auf die Gründungs-, Rechts- und Steuerberatungskosten vorteilhaft auswirkt. Sofern die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nicht von Beginn an erfüllt sind, bietet das Einzelunternehmen zudem den Vorteil, dass der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden kann. Dies reduziert die laufenden Steuerberatungskosten und eröffnet größere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Haftungsrisiken, insbesondere im Hinblick auf Darlehen, lassen sich durch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder durch eine GmbH sowieso nur bedingt ausschalten, da Banken regelmäßig auf Sicherheiten im Privatbereich und persönlichen Bürgschaften des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehen. Dieses Risiko trifft Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften in gleichem Maße. Falls Banken Bürgschaften fordern, sollte nach Möglichkeit vermieden werden, dass neben dem Unternehmensgründer auch dessen Ehegatte oder Familienangehörige in Anspruch genommen werden können.

Soll eine Kapitalgesellschaft gegründet werden, ist aus "Imagegründen" eine GmbH zu empfehlen. Denn mit der Entscheidung für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann der Eindruck entstehen, dass der Gründer nicht einmal das Mindestkapital für eine GmbH i. H. v. 12.500 EUR[1] aufbringen will bzw. kann.

 
Praxis-Tipp

Ausländische Rechtsformen meiden

Von der Entscheidung für eine britische Private Company Limited by Shares (Ltd.) oder eine ähnliche ausländische Rechtsform ist abzuraten. Zwar lassen sich solche Gesellschaften einfacher und kostengünstiger gründen. Sie genießen allerdings keinerlei Kreditwürdigkeit, wecken Misstrauen bei Kunden und Lieferanten und ziehen durch ausländische Rechnungslegungs- und Steuererklärungspflichten erhebliche Kosten in den Folgejahren nach sich.

Ein Einzelunternehmen ist auch dann vorzuziehen, wenn Anlaufverluste zu erwarten sind. Diese können ggf. in einen Zeitraum zurückgetragen werden, in dem noch Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit erzielt wurden. Bei Gründung einer Kapitalgesellschaft ist der Verlust in dieser gefangen.

[1] Das Mindeststammkapital beträgt nach § 5 Abs. 1 GmbHG 25.000 EUR. Gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG müssen bei der Gründung aber nur 25 % des Stammkapitals bzw. mindestens 12.500 EUR eingezahlt werden.

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