Betriebseinnahmen sind dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der die Gewinneinkünfte[1] erwirtschaftet hat. Schwierigkeiten können hier auftreten, falls ein Treuhänder oder ein Strohmann eingeschaltet ist.

Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast für seine Behauptung, betrieblich veranlassten Geldzuflüssen lägen Darlehen und keine Betriebseinnahmen zugrunde.[2]

Gleiches gilt bei Mitbenutzung eines privaten Kontos des Ehegatten für betriebliche Zahlungen.[3]

Miet- oder Pachtzahlungen, die zu den in § 21 EStG bezeichneten Einkünften gehören, sind als Betriebseinnahmen den betrieblichen Einkünften zuzurechnen, soweit sie zu diesen Einkunftsarten gehören,[4] z. B. bei Verpachtung von Betriebsflächen.[5]

[1] Dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

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