Rz. 42

Nach dem eindeutigen Wortlaut in Abs. 1 gilt § 8 EStG nur für die Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte; § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG), nicht für die Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, § 2 Abs. 1 S. Nr. 1 bis 3 EStG). Für die Gewinneinkunftsarten fehlt es an einer entsprechenden Definition der Betriebseinnahmen im EStG (§ 4 EStG Rz. 552ff.).[1]

 

Rz. 43

Die Definition der Einnahmen kann für die betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG jedenfalls insoweit herangezogen werden, als Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 3 EStG) nur dann vorliegen, wenn Güter in Geld oder Geldeswert zufließen.[2] Ferner kann § 8 Abs. 1 EStG, der bestimmt, dass Einnahmen nur dann gegeben sind, wenn die Güter "im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG" zufließen, insofern bei der Auslegung des Begriffs der Betriebseinnahmen als Auslegungshilfe herangezogen werden, als Betriebseinnahmen nur dann vorliegen, wenn der notwendige Bezug zwischen den Einnahmen und dem Betrieb des Stpfl. gegeben ist.[3]

 

Rz. 44

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Voraussetzungen, unter denen Einnahmen "im Rahmen" einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG anfallen, bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) ebenso zu beurteilen sind wie bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG). Die Rspr. hebt zwar die weitgehende Übereinstimmung des Begriffs der Einnahmen i. S. v. Abs. 1 mit dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Betriebseinnahmen hervor.[4] Gleichwohl verbleibt vom Grundsatz her ein wesensmäßiger Unterschied, der in Grenzfällen (z. B. bei Veräußerungserlösen) für eine sachgerechte Entscheidung heranzuziehen ist (Rz. 20f.). Da der Begriff der Betriebseinnahmen i. S. d. § 4 Abs. 3 EStG – im Gegensatz zu dem Einnahmebegriff des § 8 Abs. 1 EStG – weniger auf eine Leistung oder Tätigkeit des Stpfl., als vielmehr im Wesentlichen auf den Betrieb als eine "organisierte Wirtschaftseinheit" ausgerichtet ist, erscheint es sachgerecht, für die Frage, wann Einnahmen "im Rahmen" der betrieblichen Gewinneinkunftsarten anfallen, nicht, wie bei den Überschusseinkünften, in erster Linie auf die Leistung oder Tätigkeit des Stpfl. abzustellen, sondern auf § 4 Abs. 4 EStG zurückzugreifen. Betriebseinnahmen sind danach alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die dem Betriebsvermögen betrieblich veranlasst zufließen.[5] Aufgrund des engen Wortlauts des § 8 Abs. 1 EStG – der nur auf Überschusseinkünfte des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG abstellt – sowie der oben genannten Unterschiede kommt § 8 Abs. 1 EStG auch für die Gewinneinkünfte somit keine konstitutive Bedeutung zu.[6]

Rz. 45 einstweilen frei

 

Rz. 46

Die Aussage des BFH[7], dass die zu § 8 Abs. 1 EStG entwickelten Grundsätze im Bereich der Gewinnermittlung nicht entsprechend anwendbar sind, beschränkt sich auf Einlagen. Für Zuwendungen von dritter Seite ist dagegen auch im Rahmen der Gewinnermittlung ausschließlich die betriebliche Veranlassung des Vermögenszuflusses entscheidend. Für den Bereich betrieblicher Zuflüsse von dritter Seite gelten nicht die für Einlagen, sondern die für den Einnahmebegriff i. S. v. § 8 EStG entwickelten Grundsätze. Daher können auch nicht aus bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern bestehende geldwerte Zuflüsse, Sachleistungen und Nutzungsvorteile Betriebseinnahmen sein.[8] Über die entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 EStG im Bereich der Gewinnermittlung hat der BFH daher ohne Rücksicht auf die Bilanzierungsfähigkeit des empfangenen Vorteils z. B. den in der Gewährung einer kostenlosen Reise zu sehenden geldwerten Vorteil gewinnerhöhend mit der Begründung behandelt, der sich nach dem Betriebsvermögensvergleich ergebende Gewinn sei um alle betrieblich veranlassten Wertzugänge zu erhöhen, die nicht zur betrieblichen Nutzung geeignet und bestimmt sind.[9] Entsprechendes gilt für den in der unentgeltlichen Nutzung eines Pkw für betriebliche Zwecke liegenden Vorteil.[10]

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