Erhält ein Arbeitgeber Zahlungen von Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, weil der Arbeitnehmer für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung vor Eintritt der Unverfallbarkeit sein Bezugsrecht verloren hat (z. B. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), handelt es sich bei ihm um Betriebseinnahmen.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1.050. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 1.047, BStBl 2022 I S. 366.

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