Geht ein Betrieb zur Liebhaberei über, sind die im Zeitpunkt des Übergangs vorhandenen stillen Reserven festzuhalten und bei einem späteren gewinnrealisierenden Vorgang aufzulösen. Die realisierten festgeschriebenen stillen Reserven sind dann als nachträgliche Betriebseinnahmen aus dem vormals bestehenden Betrieb zu erfassen.[1]

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