Leitsatz

Schließt der Betrieb eine Versicherung auf den Erlebens- bzw. Todesfall des Unternehmers ab, ist das versicherte Risiko privater Natur. Etwas anderes gilt, wenn Versicherter ein fremder Dritter ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft und kauft Grundstücke an und verwertet sie. Zur Finanzierung des Gewerbeobjekts S schloss sie 1995 mit der Bank einen Darlehensvertrag ab, den sie durch die Lebensversicherungen Nr. 456 und 123 besicherte. Sie war jeweils Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte. Versicherte Person war beim Vertrag Nr. 456 das Kind C. T. der zu weniger als 10 % an der KG beteiligten Kommanditisten T. Beim Vertrag Nr. 123 war zunächst ein fremder Dritter, ab Juli 1998 Q. T., ebenfalls Kind der T, versichert.

Das Finanzamt erkannte die gezahlten Versicherungsprämien für die Jahre 1995 bis 1997 nicht als Betriebsausgaben an, weil die Lebensversicherungsverträge lediglich private Risiken abdeckten.

 

Entscheidung

Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass eine Versicherung zum notwendigen Privatvermögen gehört, soweit das versicherte Risiko privater Natur ist. Das sei insbesondere der Fall, wenn die Versicherung von einem Unternehmen auf das Leben oder den Todesfall des (Mit-)Unternehmers oder eines nahen Angehörigen abgeschlossen worden ist. Hier reiche wegen des außerbetrieblichen Charakters des versicherten Risikos der Umstand, dass die Versicherung der Absicherung eines betrieblichen Kredits dienen soll, nicht aus, um die betriebliche Veranlassung zu begründen. Eine andere Beurteilung sei jedoch geboten, wenn der Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten abgeschlossen ist. Die persönlichen Umstände des Dritten dienten hier lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Prämie und für den Eintritt des Versicherungsfalls.

Hiervon ausgehend gehöre die Lebensversicherung Nr. 123 zum Betriebsvermögen der Klägerin; die Prämien seien zudem als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nicht entscheidungserheblich sei, dass die versicherte Person in 1998 gegen einen nahen Angehörigen ausgewechselt wurde, denn dieses Ereignis entfalte keine steuerliche Rückwirkung.

 

Hinweis

Es ist zwar durch den BFH geklärt, dass Versicherungsansprüche auf das Leben oder den Todesfall eines Mitunternehmers oder eines nahen Angehörigen eines Mitunternehmers selbst dann nicht zum Betriebsvermögen gehören, wenn sie zur Tilgung betrieblicher Darlehen bestimmt sind. In dem von der Klägerin angestrengten Revisionsverfahren IV R 45/08 wird allerdings erstmals darüber zu entscheiden sein, ob dies auch gilt, wenn der Mitunternehmer zu weniger als 10 % beteiligt ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2008, 8 K 57/04

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