Rz. 66

Gründet ein Stpfl. aus betrieblichen Gründen einen doppelten Haushalt, sind notwendige Mehraufwendungen, die aus Anlass der doppelten Haushaltsführung entstehen, BA i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG. Die durch das Jahressteuergesetz 1996[1] in § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG eingefügte beschränkte Abziehbarkeit dieser Aufwendungen auf einen Zeitraum von 2 Jahren ist durch das SteueränderG 2003 vom 15.12.2003 wieder aufgehoben worden.[2]

 

Rz. 67

Zum Begriff der doppelten Haushaltsführung vgl. R 9.11 LStR.

[1] Jahressteuergesetz v. 11.10.1995, BGBl 1995 I S. 1250; BStBl 1995 I S. 438.
[2] Die 2-Jahres-Regelung war verfassungswidrig in Fällen einer fortlaufend verlängerten Abordnung und beiderseits berufstätiger Ehegatten; BVerfG, Beschlüsse v. 4.12.2002, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00.

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