Rz. 66
Gründet ein Stpfl. aus betrieblichen Gründen einen doppelten Haushalt, sind notwendige Mehraufwendungen, die aus Anlass der doppelten Haushaltsführung entstehen, BA i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG. Die durch das Jahressteuergesetz 1996[1] in § 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG eingefügte beschränkte Abziehbarkeit dieser Aufwendungen auf einen Zeitraum von 2 Jahren ist durch das SteueränderG 2003 vom 15.12.2003 wieder aufgehoben worden.[2]
Rz. 67
Zum Begriff der doppelten Haushaltsführung vgl. R 9.11 LStR.
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