Rz. 109

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum StVAG vom 22.12.2003[1] ist in § 4 Abs. 5 EStG eine neue Nummer 11 eingefügt worden. Danach sind Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinne nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt werden, nicht abzugsfähig. In der Praxis hat sich gezeigt, dass Unternehmen Gestaltungen gewählt haben, die der Konzeption und dem Zweck des "Tonnagegewinns" zuwiderlaufen. Das Betriebsergebnis ist dadurch aufgespalten worden, dass die Erträge aus dem Betrieb eines Handelsschiffes bei einer Betriebs-Kapitalgesellschaft nach § 5a Abs. 1 EStG besteuert werden, während die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben – die nach der Konzeption des § 5a EStG mit dieser Gewinnermittlung abgegolten sind – in einer Besitz-Kapitalgesellschaft deren Gewinn in voller Höhe mindern. Die Unternehmen nutzen dabei die Rechtsinstitute der kapitalistischen Betriebsaufspaltung und der körperschaftsteuerlichen Organschaft sowie die Rechtsprechung des BFH zur unentgeltlichen Nutzungseinlage.[2] Dies widerspricht der Konzeption des § 5a EStG, Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen steuerlich zu entlasten.[3] § 4 Abs. 5 Nr. 11 EStG lässt die Betriebsausgaben von Besitzunternehmen, die mit den Erträgen des Betriebsunternehmens wirtschaftlich oder tatsächlich im Zusammenhang stehen, nicht zum Abzug zu. Die Neuregelung ist erstmals für das Wj. anzuwenden, das nach dem 31.12.2003 endet, § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG a. F.

[1] Sog. Korb II, BStBl 2004 I S. 14.
[2] BFH, Urteil v. 26.10.1987, GrS, BStBl 1988 II S. 348; BFH, Urteil v. 24.4.1991, X R 84/88, BStBl 1991 II S. 713.
[3] BT-Drucks. 15/1518 S. 13.

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