4.1 Allgemeines – nicht abziehbare Betriebsausgaben

 

Rz. 37

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1–13 EStG sind bestimmte BA nicht oder nur eingeschränkt abziehbar. Nach dem objektiven Nettoprinzip[1] müssen Erwerbsaufwendungen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, da sie dem Stpfl. zur Zahlung von Steuern nicht zur Verfügung stehen. § 4 Abs. 5 EStG verstößt damit gegen das Nettoprinzip. Gleichwohl hat das BVerfG diese Einschränkungen bisher als verfassungskonform angesehen, da es offen gelassen hat, ob das Nettoprinzip verfassungsrechtlich geschützt ist, weil Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen.[2] Dabei wird dem Gesetzgeber ein weiterer Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt.[3] § 4 Abs. 5 EStG findet immer nur Anwendung, wenn zuvor geklärt worden ist, ob dem Grunde nach überhaupt BA vorliegen. Sind Repräsentations-, Bewirtungs- oder Reiseaufwendungen bereits privat (mit-)veranlasst,[4] entfällt schon aus diesem Grund die Abziehbarkeit. Auf § 4 Abs. 5 EStG kommt es nicht mehr an. Soweit nicht abziehbare BA den Gewinn gemindert haben, sind sie außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

[1] Vgl. Rz. 1.
[2] Vgl. Rz. 2.
[3] Vgl. Rz. 1.

4.2 Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)

 

Rz. 38

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, den Gewinn nicht mindern. Die Vorschrift gilt nur bei betrieblich veranlassten Geschenke, wenn bei der Schenkung § 12 EStG nicht eingreift. Schenkungen an eigene Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene (§ 1 LStDV) sind ausgenommen. Erfasst werden z. B. Weihnachtsgeschenke an selbstständige Handelsvertreter, an Kunden oder Geschäftsfreunde.[1] Der Ausschluss der Abziehbarkeit gilt nicht, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wj. den Betrag von 35 EUR nicht übersteigen. Der Betrag von 35 EUR ist durch das HaushaltsbeglG v. 29.12.2003 eingefügt worden. Er ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 beginnen.[2] Die Vorschrift soll den Abzug für überflüssige und unangemessene Repräsentationsaufwendungen ausschließen und verhindern, dass sich Geschäftsfreunde gegenseitig beschenken und so gegenseitig die Anschaffung von WG der privaten Lebensführung finanzieren.[3]

[1] EStR 4.10 Abs. 2.
[2] § 52 Abs. 12 Satz 1 i. d. F. des HaushaltsbeglG v. 29.12.2003.
[3] BT-Drucks. 7/1470 S. 221.

4.2.1 Begriff des Geschenkes

 

Rz. 39

Der Begriff des Geschenkes entspricht dem der bürgerlich-rechtlichen Schenkung i. S. d. § 516 BGB. Er setzt daher eine Zuwendung aus dem Vermögen des Stpfl. voraus, die einen anderen bereichert, wenn beide Parteien sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll. Ein Geschenk kann daher nicht vorliegen, wenn bereits eine Seite von der Entgeltlichkeit der Zuwendung ausgeht. Der BFH sieht den Begriff des Geschenks als geklärt an, sodass Nichtzulassungsbeschwerden insoweit nicht erfolgreich sein werden.[1] Eine unentgeltliche Zuwendung ist gegeben, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers erbracht wird. Unentgeltlichkeit ist damit nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Als Gegenleistung kommen alle Handlungen in Betracht, die im betrieblichen Interesse liegen; die erwartete oder bereits erbrachte Gegenleistung muss hinreichend konkretisiert sein. Die Unentgeltlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. Geschenke sind daher Geld- oder Sachzuwendungen, die einmalig oder laufend aus bestimmtem Anlass (Geburtstag, Weihnachten) oder ohne Anlass gewährt werden.[2]

 

Rz. 40

Keine Geschenke sind Kränze und Blumen bei Beerdigungen, Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anlässlich der Eröffnung des Sparkontos oder weiterer Einzahlungen sowie Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung, allgemeine Zweckgeschenke,[3] Zugaben i. S. d. vormaligen ZugabeVO sowie Rabatte, Boni, Skonti, Provisionen und Trinkgelder.[4]

 

Rz. 41

Schmiergelder sind keine Geschenke, wenn sie den Zweck haben, einen bestimmten Auftrag zu erhalten, anders, wenn sie lediglich gegeben werden, um ein positives Klima zu Gunsten des Gebers zu erreichen (Zweckgeschenk).[5]

Die Übernahme der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Schenkungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ein zusätzliches Geschenk, auch wenn der Betrag unter 35 EUR liegt.[6]

 

Rz. 42

Parteispenden sind seit 1984 keine Betriebsausgaben und damit keine Geschenke. Insoweit geht § 10b EStG als spezialgesetzliche Regelung vor.

 

Rz. 43

Bei Incentive-Reisen liegen Geschenke vor, wenn die Reise dazu dient, allgemeine Geschäftsbeziehungen erst anzuknüpfen, zu erhalten oder zu verbessern. Wird die Reise als zusätzliche Gegenleistung gewährt, sind die Aufwendung...

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