Rz. 5

Nach der Rspr. des BFH liegt eine betriebliche oder berufliche Veranlassung vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung (dem Betrieb) besteht und wenn subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Betriebes getätigt werden, wenn sie dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, d. h., wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehen. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus.[1] Dabei sollen BA stets zwingend einen solchen objektiven Zusammenhang voraussetzen, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Betrieb zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal sei, weil z. B. auch unfreiwillige Aufwendungen und Zwangsabgaben (der betriebliche Pkw wird auf einer betrieblich veranlassten Fahrt ohne Verschulden zerstört) nach dem objektiven Nettoprinzip BA bzw. WK seien.[2] Ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht, ist anhand einer 2-stufigen Prüfung vorzunehmen:

  1. bei wertender Betrachtung ist das die Aufwendungen auslösende Moment festzustellen; wobei die Gründe, die den Stpfl. zu den Aufwendungen bewogen haben, das auslösende Moment bilden,
  2. Zuweisung dieses Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.[3]

Bei der Abgrenzung zwischen BA und Veräußerungskosten im Rahmern des § 16 EStG stellt der BFH ebenfalls auf das auslösende Moment für die Entstehung der Aufwendungen und die größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn ab.[4]

 

Rz. 6

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Stpfl. zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als BA oder WK anzuerkennen. Beruhen die Aufwendungen aber nicht oder nur in unbedeutendem Maße auf betrieblichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Die Voraussetzungen gelten für Betriebsausgaben und Werbungskosten gleichermaßen.[5] Als auslösendes Moment sieht der BFH die Gründe an, die der Steuerpflichtige für das Tätigen der Aufwendungen hat. Welche Gründe vorliegen, hat das FG als Tatsacheninstanz zu ermitteln. Dabei kommt dem Steuerpflichtigen eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu. Lassen sich keine Gründe für eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen feststellen, gehen die Zweifel zulasten des Steuerpflichtigen.[6] Der BFH grenzt negativ ab, dass die Zuordnungsfrage nicht durch die Heranziehung strafrechtlicher und zivilrechtlicher Bedingungstheorien zu beantworten sei, sondern für das Steuerrecht sei, wie stets bei der Beurteilung von BA oder WK, eigenständig zu prüfen, ob ein Aufwand betrieblich oder beruflich veranlasst sei. Der Veranlassungszusammenhang ist somit nicht durch die (naturwissenschaftliche) Kausalität, sondern durch das Prinzip der wertenden Selektion der Aufwandsursachen gekennzeichnet.[7] Dem Betriebsausgabenabzug steht nicht entgegen, wenn dem Stpfl. ein Irrtum über den beabsichtigten Leistungserfolg passiert.[8]

Betriebsausgaben liegen auch vor bei betrügerischem Verhalten des Vertragsgegners.[9] Führen Zuwendungen eines Arbeitgebers, durch die der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen erspart, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen Einnahmen, können in Höhe der Zuwendungen abziehbare Werbungskosten vorliegen, wenn die Zahlungen durch den Arbeitnehmer zu abziehbaren Werbungskosten geführt hätten.[10] Regelmäßig entscheidet der BFH auch nach Aufstellung der obigen Grundsätze rein kasuistisch, indem er lediglich die Voraussetzung des § 4 Abs. 4 EStG zitiert, um sogleich die Frage der privaten (Mit-)Veranlassung i. S. d. § 12 EStG zu prüfen, z. B.:

  • Aufwendungen für ein eigenes Flugzeug;
  • der Anlass für eine Feier;[11]
  • Aufwendungen für Auslandsgruppenreisen sind dann abziehbar, wenn der Reise ein unmittelbarer betrieblicher/beruflicher Anlass (z. B. das Halten eines Vortrags, das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes) zugrunde liegt und die Verfolgung privater Interessen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet;[12]
  • Aufwendungen für eine Tageszeitung;[13]
  • Aufwendungen für einen Umzug sind betrieblich veranlasst, wenn sich die Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um arbeitstäglich regelmäßig eine Stunde verkürzen; die Fahrtzeitveränderungen von Ehegatten sind nicht zu saldieren;[14]
  • Aufwand für bürgerliche Kleidung;[15]
  • Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Verband "Wirtschaftsjunioren Deutschland";[16]
  • Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier oder für ein Dienstjubiläum.[17]
 

Rz. 7

Darüber hinaus verwendet der BFH eine Vielzahl von Formulierungen zur Erläuterung des Veranlassungsprinzips, z. B.

  • "… Aufwendungen für eine Reise sind BA, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht";[18]
  • "der Diebstahl von Geld auf einer Dienstreise führe nicht zu WK (BA), da der Geldverlust nur gelegentlich einer Berufsfahrt eingetreten sei";[19]

    anders bei Falschgeldzahlungen, die ein im Vertrieb auf Provisionszahlung beschäftigter Arbeitnehmer bei...

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