Ein Betriebsausgabenabzug ist zulässig, wenn die Rentenzahlungen aus betrieblichem Anlass als Gegenleistung für den Betrieb früher erbrachter Leistungen erfolgen und nicht aus privaten Gründen, die sog. betriebliche Versorgungsrente.[1] Versorgungsrenten an Familienangehörige werden grundsätzlich als privat veranlasst angesehen.[2]
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