Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, da sein Verhalten betriebsschädigend war, dürfen unter bestimmen Voraussetzungen Aufwendungen für die Abfindung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalkonto und Abfindung als Betriebsausgaben abgezogen werden.[1]

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