Unterliegt die Tätigkeit des Anwalts einer betrieblichen Veranlassung, sind die Anwaltskosten/Beratungskosten Betriebsausgaben, sofern sie nicht einer Aktivierung unterliegen. Unter Anwaltskosten fallen regelmäßig Kosten für die Beratung, die Vertretung sowie für den Prozess und die Abwehr von Ansprüchen gegen den Betrieb.[1]

[1] Vgl. Müller, DStZ 1999 S. 50.

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