Die steuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten können nach § 328 Abs. 1 AO durch Zwangsgelder erzwungen werden. Das einzelne Zwangsgeld kann bis zu 25.000 EUR betragen.[1] Bei fehlenden Nachweisen kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug verweigern[2] und die Besteuerungsgrundlage schätzen.[3]

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