1.1 Betriebliche Veranlassung

Betriebsausgaben sind Aufwendungen mit betrieblicher Veranlassung. Unter Aufwendungen fallen i. d. R. "gezahlte Ausgaben", ebenso betriebliche Sachaufwendungen wie z. B. Veräußerung, Tausch, unentgeltliche Zuwendung, Verlust sowie betrieblicher Forderungsausfall. Außerdem können Anschaffungs- und Herstellungskosten als Betriebsausgaben in voller Höhe, z. B. geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, oder im Rahmen einer jährlichen Abschreibung über die Nutzungsdauer nach § 7 EStG berücksichtigt werden.

Betriebsausgaben sind betrieblich veranlasst, wenn ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Weitere Voraussetzungen für den Abzug sind Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit. Beispiele für Betriebsausgaben: Betriebsmiete, Arbeitslohn, betriebliche Steuern, betriebliche Versicherung, Werbekosten.

1.2 Private Veranlassung

Privat veranlasste Ausgaben betreffen die private Lebensführung nach § 12 EStG und sind daher keine Betriebsausgaben. Privataufwendungen sind nur ausnahmsweise abzugsfähig, wenn es laut Gesetz zulässig ist, z. B. Sonderausgaben[1] oder außergewöhnliche Belastungen[2] im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.

 
Praxis-Beispiel

Kosten der privaten Lebensführung

Kosten für Kleidung und Schuhe gelten als Kosten der privaten Lebensführung, selbst wenn der Steuerpflichtige diese ausschließlich bei der Berufsausübung trägt.[3] Eine Ausnahme hiervon ist die typische Berufsbekleidung. Weitere Beispiele sind Aufwendungen für Ernährung, Wohnung, Geldstrafen, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium.

[3] H 12.1 "Kleidung und Schuhe" EStH..

1.3 Gemischte Veranlassung

Sind Aufwendungen zum Teil durch betriebliche und zum Teil durch private Zwecke veranlasst, werden sie als gemischt veranlasste Aufwendungen bezeichnet. Lässt sich der betriebliche Anteil nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von den Ausgaben der privaten Lebensführung leicht und einwandfrei trennen, sind die Aufwendungen insoweit Betriebsausgaben, es sei denn, dieser Teil ist von untergeordneter Bedeutung.[1]

Gemischt veranlasste Aufwendungen können daher aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten, als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Eine Aufteilung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige entsprechende Nachweise bringt. Die Aufwendungen sind vom Grunde her nicht abzugsfähig, wenn gewichtige Zweifel zu einer betrieblichen und beruflichen Veranlassung der Aufwendungen bestehen. Die Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen hat nach einem an objektiven Kriterien orientierten Maßstab der Veranlassungsbeiträge zu erfolgen. Ist eine verlässliche Aufteilung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, erfolgt die Aufteilung im Wege der Schätzung.[2]

 
Praxis-Beispiel

Firmenjubiläum

An einem Firmenjubiläum nehmen 100 Personen teil. Davon sind 80 Personen Kunden und Geschäftsfreunde sowie 20 Personen private Gäste.

Nach dem BMF-Schreiben v. 6.7.2010[3] ist eine Aufteilung in 80 % geschäftlich und 20 % privat veranlasster Aufwendungen zulässig.

Ohne geeignete Schätzungsgrundlagen oder wenn eine Trennung in betrieblichen und privaten Anteil nicht leicht durchführbar ist, gelten die gesamten Aufwendungen als privat veranlasst und sind damit nicht abzugsfähig.[4]

So sind z. B. Schuhe und Kleidung mit Ausnahme der typischen Berufskleidung nicht abzugsfähig, auch wenn der Steuerpflichtige die Kleidung oder Schuhe ausschließlich für die Berufsausübung trägt.[5]Steuerberatungskosten gehören auch zu den gemischten Aufwendungen und können grundsätzlich nicht abgezogen werden.[6] Die Steuerberatungskosten stellen nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, wenn sie im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte stehen. So zählen Steuerberatungskosten für das Ausfüllen bestimmter Steuererklärungen bzw. Anlagen wie z. B. Mantelbogen, Erbschaftsteuererklärung oder für Beratung der Kinder zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung mit der Folge, dass ein Abzug untersagt ist. Aus Vereinfachungsgründen ist bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum der Zuordnung des Steuerpflichtigen zu folgen.[7]

Nach dem BFH-Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009[8] sind Aufteilungen von gemischt veranlassten Reisekosten zulässig. Die folgenden Beispiele sind aus dem o. g. BMF-Schreiben v. 6.7.2010[9] abgeleitet.

 
Praxis-Beispiel

Urlaub mit Geschäftstermin

Der Unternehmer reist in seinem Sommerurlaub für 2 Wochen mit seiner Frau und seiner Tochter nach Italien. Bei dieser Gelegenheit nimmt er an einem Tag einen geschäftlichen Termin mit einem Kunden 30 km vom Urlaubsort entfernt wahr. Der Reise liegt ein unmittelbar privater Anlass zugrunde.

Die Kosten für die An- und Abreise sind nicht als ergebnismindernde Betriebsausgaben zu berücksichtigen....

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