Rz. 18

Generell stellt die Vermietung von Grundstücken/Gebäuden an eine Kapitalgesellschaft keine gewerbliche Nutzung dar; es handelt sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gewerbliche Einkünfte sind jedoch dann gegeben, wenn eine so genannte "uneigentliche oder unechte Betriebsaufspaltung" vorliegt, was der Fall ist, wenn der Grundstückseigentümer zugleich Allein- (oder beherrschender) Gesellschafter der Betriebsgesellschaft ist. Maßgebend für diese Auffassung ist das BFH, Urteil v. 12.2.1992.[1] Der BFH wendet hier auf alle Fälle der Betriebsverpachtung – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – die Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung – Einkünfte aus Gewerbebetrieb – dann an, wenn die Merkmale "sachliche Verflechtung" und "personelle Verflechtung" gegeben sind. Was hierunter zu verstehen ist, führt der BFH im Urteil v. 12.2.1992 ebenfalls aus: "Die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft führt zu einer Betriebsaufspaltung und damit zu gewerblichen Einkünften aus dem Besitzunternehmen, wenn eine sachliche Verflechtung mit der Kapitalgesellschaft vorliegt, weil die Wirtschaftsgüter eine wesentliche Grundlage ihres Betriebes bilden und außerdem eine persönliche Verflechtung gegeben ist, weil der oder die Inhaber des überlassenden Vermögens ihren Willen auch in der Kapitalgesellschaft durchsetzen können. Letzteres ist gegeben, wenn der Alleininhaber des Besitzunternehmens auch Alleininhaber der GmbH-Anteile ist."

Soll in Fällen dieser Art das Kriterium "personelle Verflechtung" und damit auch die Betriebsaufspaltung nicht greifen, ist darauf zu achten, dass an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter des Besitzunternehmens beteiligt sind und der Allein- oder beherrschende Gesellschafter der Betriebsgesellschaft in dem Besitzunternehmen keine die Grundstücke betreffenden Geschäfte ohne Zustimmung seiner Mitgesellschafter – z. B. Familienangehörige – vornehmen darf (Einstimmigkeitsabrede). Bei einer GbR ist i. d. R. in Geschäftsführungsangelegenheiten die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, daher ist bei einem Besitzunternehmen in der Rechtsform einer GbR mangels Stimmrechtsmacht eine Betriebsaufspaltung ausgeschlossen. Besteht jedoch Einzelgeschäftsführungs- und Einzelvertretungsbefugnis eines GbR-Gesellschafters (der zugleich beherrschender Gesellschafter der Betriebsgesellschaft ist), so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 710 BGB), die vereinbarte Einstimmigkeitsabrede geht ins Leere, die personelle Verflechtung ist gegeben.[2]

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