Auch unbebaute Grundstücke können wesentliche Betriebsgrundlagen sein, wenn sie von der Betriebsgesellschaft für ihre eigenen Bedürfnisse hergerichtet, z. B. als Lagerplatz gestaltet worden sind oder im Funktionszusammenhang mit Gebäuden stehen, z. B. als Abstellflächen, oder ansonsten betriebsnotwendig sind, z. B. wegen ihrer besonderen Lage oder weil sie eigens mit der Absicht erworben worden sind, dort auf den individuellen Betriebszweck der GmbH zugeschnittene Gebäude zu errichten.[1]

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